Mit einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt eine Person, dass eine abgegebene Erklärung wahr ist – unwahre Behauptungen können gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Die Richtlinien einer eidesstattlichen Erklärung sind genau festgelegt
Laut § 156 StGB (Strafgesetzbuch) kann eine falsche eidesstattliche Versicherung (EV) mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn die gemachten Angaben entweder falsch sind oder eine Berufung auf eine falsche EV erfolgt.
Zusätzlich müssen die falschen Angaben vor der zuständigen Behörde gemacht worden sein, um eine Strafbarkeit zu begründen – unter Umständen können bei Nichtvorliegen dieses Kriteriums andere Tatbestände in Betracht kommen. Die Abnahme einer eidesstattliche Versicherung ist unter verschiedenen Voraussetzungen sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren möglich.
Die eidesstattliche Versicherung bei Zwangsvollstreckungen
Im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners ist die eidesstattliche Versicherung ebenfalls von Bedeutung: Hier wurde die Erklärung bis ins Jahr 1970 im offiziellen Sprachgebrauch „Offenbarungseid“ genannt. Diese Umschreibung hat sich bis heute gehalten und bezeichnet die Verpflichtung eines Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger, abgenommen wird die Erklärung regelmäßig durch einen Gerichtsvollzieher – anschließend erfolgt die Eintragung ins öffentliche Schuldnerverzeichnis. Dieses dient wiederum den sogenannten Auskunfteien – beispielsweise der Schufa – zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Privatpersonen.
Wann muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden?
Hat der Gläubiger mit seinem Antrag auf die eidesstattliche Versicherung Erfolg, weil seine Befriedigung durch Pfändung nicht möglich ist, so wird der Schuldner vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe aufgefordert. Sofern der Schuldner plausibel darlegen kann, dass er zur Leistung der ausstehenden Zahlungen innerhalb des nächsten halben Jahres in der Lage sein wird, kann der Abgabetermin vertagt werden – hierzu sollten geeignete Nachweise bereitgehalten werden.
Der angegebene Termin beim Gerichtsvollzieher darf hingegen keinesfalls versäumt werden, da ansonsten schwerwiegende Konsequenzen drohen: Gemäß § 901 ZPO kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Haftbefehl erlassen, wenn der Schuldner nicht zum Abgabetermin erschienen ist oder die Abgabe anderweitig grundlos verweigert.
Grundsätzlich gilt also
Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wird, der muss unbedingt auf diese Aufforderung reagieren, um den Erlass eines Haftbefehls zu vermeiden. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dürfen keine neuen Kredit- oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, da dies als Betrug gewertet werden kann.
Sind seit dem Abgabetermin drei Jahre verstrichen, so wird die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht. Ist vor Ablauf der dreijährigen Frist eine Einigung mit den Gläubigern sowie die Tilgung der Schulden erfolgt, so kann die vorzeitige Löschung beim Amtsgericht beantragt werden. War der Antrag erfolgreich, so sollte der Schuldner private Auskunfteien darüber in Kenntnis setzen, um auch die dortigen Einträge entfernen zu lassen.