Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Methode, nach der kleine Unternehmen und Freiberufler mit vergleichsweise wenig Aufwand ihren steuerlichen Gewinn ermitteln können.
Für diese Unternehmen bildet die Einnahmenüberschussrechnung gleichzeitig den Jahresabschluss.
Wer die EÜR nutzen darf?
Die gesetzliche Grundlage ist in §4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Die Regelung gilt daher nicht für GmbHs und Aktiengesellschaften, die nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer unterliegen.
Weiterhin dürfen lediglich Unternehmen, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind, ihren Jahresgewinn nach anhand der EÜR ermitteln. Die EÜR stellt damit eine Alternative zum Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung dar.
Zufluss- und Abflussprinzip
Die Einfachheit der EÜR drückt sich durch den Verzicht auf periodengerechte Gewinnermittlung aus. Während das Ziel der „normalen“ Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich die Ermittlung des Vermögenszuwaches in der Betrachtungsperiode ist, werden im EÜR allein Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt.
Dadurch entfällt die Bewertung der Vorräte, sowie deren Veränderungen. Es werden also allein Zu- und Abflüsse von Geldbeträgen betrachtet.
Eine Ausnahme von dem Zufluss- und Abflussprinzip bilden längerfristig nutzbare Vermögensgegenstände (etwa Autos). Für sie ist ein Abschreibungsplan zu erstellen.