Auch wenn die Zinssätze heute bei Weitem nicht mehr so hoch sind wie noch in den 70er-Jahren, stehen dennoch jedes Jahr hohe Zinserträge für viele Sparer zur Verfügung, die allerdings versteuert werden müssen.
Die Abgeltungssteuer
Deutsche Sparer sind für ihren eisernen Sparwillen bekannt. So betrug laut Statistischem Bundesamt das Sparvolumen in Deutschland allein in diesem Jahr rund 604 Milliarden Euro. Im Jahr davor waren es noch 544 Milliarden Euro. Nimmt man die Vergleichszahlen der letzten Jahre, so lässt sich also eine deutliche Steigerung des Sparvolumens feststellen.
Mit der Einführung der sogenannten „Abgeltungssteuer“ müssen deutsche Sparer für alle Zinseinkünfte, Dividenden und Wertpapiererlöse eine Zinssteuer an den Fiskus abführen. Diese Abgeltungssteuer wurde zum 1. Januar 2009 in Deutschland mit dem sogenannten „Unternehmensteuerreformgesetz“ eingeführt und gilt für private Kapitalerträge aller Art.
Der Steuersatz beträgt 25 Prozent plus Solidarzuschlag plus Kirchensteuer. Der Abgeltungsteuersatz ist in Paragraf 43a Absatz 1 EStG definiert und wird ergänzt durch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer sowie – gegebenenfalls – durch die Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer.
Die erhobenen Steuern werden in diesem Fall direkt vom Kreditinstitut an das betreffende Finanzamt überwiesen. Es müssen jedoch nicht die kompletten Zinserträge versteuert werden, da der private Sparer noch einen „Freibetrag“ hat. Dieser beträgt für den einzelnen Anleger genau 801,00 Euro pro Jahr.
Freistellungsauftrag stellen
Um davon jedoch in voller Höhe profitieren zu können, muss der Sparer einen sogenannten „Freistellungsauftrag“ bei seiner Bank beziehungsweise bei seinem Kreditinstitut gestellt haben. Hierfür muss er lediglich ein Formular beziehungsweise einen Vordruck seiner Bank ausfüllen.
Verfügt der Sparer über mehrere Konten, so kann es sinnvoll sein, diesen Freibetrag zu splitten, also auf alle vorhandenen Konten zu verteilen, um sich so den maximalen Zinsertrag zu sichern. Eine weitere Möglichkeit, den Gewinn zu erhöhen, liegt in einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner beziehungsweise der Ehepartnerin.
Werden beide gemeinsam veranlagt und stellen zusammen einen Freistellungsauftrag, so erhöht sich der mögliche Zinsertrag auf 1.602,00 Euro für die beiden Eheleute zusammen. Man spricht hierbei vom sogenannten „Sparerpauschbetrag“. Je nachdem, wie viele Konten und Zinserträge zur Verfügung stehen, kann sich dieses Splitting rechnen.
Wo finde ich eine Freistellungsauftragsformular?
Die Formulare für die Freistellungsaufträge lassen sich für gewöhnlich auf der Homepage der einzelnen Bankhäuser und Sparkassen finden und ausdrucken. Am sinnvollsten ist es, den jeweils geringstmöglichen Betrag pro Konto anzugeben, um so den maximalen Kapitalertrag anderer Konten zu realisieren.
Wer sich unsicher ist, welche Summe konkret einzutragen ist, sollte sich bei seinem Kreditinstitut beziehungsweise Finanzberater genau erkundigen. Detaillierte Informationen und Tipps finden sich ebenfalls auf den Internetseiten der Bankhäuser.