Ein Großteil der Berufstätigen ist zu einem Abschluss einer Pflegeversicherung verpflichtet. Dies erfolgt meist über den Arbeitgeber. Andere Berufsgruppen können sich freiwillig versichern lassen.
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Vor Abschluss einer freiwilligen Pflegeversicherung sollten Sie sich informieren
Von der Versicherungspflicht für die gesetzliche Pflegeversicherung sind z. B. Selbstständige ausgenommen, welche sich aber freiwillig versichern lassen können.
Darüber hinaus kann jeder, der es wünscht, eine zusätzliche private Pflegeversicherung abschließen, die eine Pflegerente, Pflegekosten und ein Pflegetagegeld umfassen kann.
In steuerlicher Hinsicht gibt es bei der freiwilligen Pflegeversicherung einiges zu beachten
Die Beiträge für die Versicherung sind als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze steuerlich absetzbar. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze. Die Höchstgrenze für Arbeitnehmer liegt bei 1.900 Euro jährlich und für Selbstständige bei 2.800 Euro pro Jahr. Wer eine private Versicherung abschließt, kann mit einer Erhöhung von 184 Euro pro Jahr rechnen.
Dabei muss jedoch beachtet werden, dass in diesem Höchstbetrag auch die Beiträge für die Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung mit eingerechnet werden müssen. Auf der anderen Seite gilt empfangenes Pflegegeld als nicht zu versteuerndes Einkommen.
Außerdem können Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht mit den Zahlungen aus der Pflegeversicherung gezahlt wurden, die Steuerlast um bis zu 20 % senken, höchstens aber um 1.200 Euro jährlich. Dies geht jedoch nur auf Antrag.
Des Weiteren erhält jeder Pflegebedürftige einen Behindertenpauschbetrag zugesprochen, welcher unabhängig von den Leistungen der freiwilligen Pflegeversicherung ist und die Steuerlast weiter senken kann, in dem er das zu versteuernde Einkommen mindert. Die Pauschale ist vom Grad der Bedürftigkeit abhängig.
Unterschied zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Im Vergleich zu der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es den Unterschied, dass der Antragsteller keine Sachleistungen erhält, sondern eine Kostenrückerstattung. Das bedeutet für den Pflegebedürftigen, dass er die Heilmittel oder Behandlungen erst einmal auslegen muss, um diese dann mittels einer Rechnung bei der Versicherung geltend zu machen.
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält der Versicherte einen monatlichen Geldwert und bei bestimmten Hilfsmitteln eine Sachleistung. Heilbehandlungen werden über das Versicherungsunternehmen direkt abgerechnet.