Es gibt unterschiedliche Verwahrungsarten für Wertpapiere. Diese sind von einigen Faktoren abhängig, die der Kunde bei der Entscheidung für die geeignete Art berücksichtigen sollte.
Der Fachmann unterscheidet zwischen einem geschlossenen und einem offenen Depot. Die Unterschiede liegen klar auf der Hand. Mittels eines geschlossenen Depots kann der Eigentümer Wertpapierurkunden und Edelmetalle in einem Bankschließfach feuerfest verwahren lassen.
Hier obliegt die Verwaltung des Depots vollständig dem Anleger. Dieser kennt das Volumen der Einlagen und ist in jeder Hinsicht selbst verantwortlich. Ein offenes Depot ist ein Konto, in dem alle Anteile mit Stückzahlen und Nennwert des Kunden aufgelistet werden. Diese Verwahrungsart beinhaltet verschiedene Leistungen, wie die Verwaltung des Depots und eventuelle Transaktionen.
Besonderheiten des geschlossenen Depots
Das geschlossene Depot ist zwar Teil des Depotgeschäftes einer Bank, unterliegt aber nicht dem entsprechenden Depotgesetz.
Die Miete für das Bankschließfach ist in den §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und die Verwahrung wird in §§ 688 ff. BGB beschrieben. Der Umfang der Haftbarkeit durch die Bank ist vom Entgelt der Verwahrung abhängig.
Wann haftet die Bank für das geschlossene Depot?
So kann der Verbraucher im § 690 BGB nachlesen, dass die Bank bei einer unentgeltlichen Verwahrung für leichte Fahrlässigkeiten nicht haftet. Hingegen ist die Bank bei einer entgeltlichen Verwahrung laut § 693 BGB im vollen Umfang des Schadens haftbar zu machen.
Die Mieten für diese Schließfächer sind im Wesentlichen von der Größe abhängig. Für ein Schließfach mit den Maßen 5 x 18 x 27 cm bezahlt der Kunde ein Jahresentgelt von 12,27 Euro. Für das größte Fach mussten Kunden in dieser Zeit mehr als 200 Euro im Jahr investieren.