Die Gewerbesteuer besteuert den Gewerbeertrag von Gewerbebetrieben. Die Einstufung als Gewerbebetrieb ist wenigstens teilweise von der Gesellschaftsform abhängig.
Als Gewerbebetrieb werden alle GmbHs und Aktiengesellschaften bezeichnet, sowie natürliche Personen und Personengesellschaften, die gemäß des Einkommensteuerrechts gewerblich tätig sind. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nicht besteuert, wenn ihr jährlicher Umsatz unter 5.000 € liegt.
Die Gewerbesteuer fließt zum Großteil an die Gemeinden und macht den größten Posten unter den Einnahmen der Gemeinden aus.
Gewerbeertrag
Zur Bestimmung der Gewerbesteuer wird zunächst der Gewerbeertrag ermittelt. Hierzu wird der Gewinn herangezogen, der im Zuge der Gewinnermittlung für Körperschaft- und Einkommensteuer berechnet wurde. Der Gewinn wird um Gewerbesteuervorauszahlungen sowie spezifische Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert, um den Gewerbeertrag zu erhalten.
Im nächsten Schritt auf dem langen Weg zur Gewebesteuerzahllast wird der Gewerbeertrag zunächst auf volle 100€ abgerundet und danach gegebenenfalls um einen Freibetrag korrigiert. Dieser Freibetrag wird natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt und liegt bei 24.500 €.
Steuermesszahl, Steuermessbetrag und Hebesatz
Dieser „endgültige“ Gewerbeertrag wird nun mit der Steuermesszahl multipliziert, die seit der Unternehmensteuerreform 2008 einheitlich 3,5 % beträgt. Das Resultat dieser Multiplikation wird als Steuermessbetrag bezeichnet. Wir haben nun einen Betrag in Euro und manch einer von euch mag nun denken, er habe seine Gewerbesteuer berechnet.
Doch freu dich nicht zu früh, denn der Steuermessbetrag muss zunächst noch mit dem sogenannten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert werden. Dieser ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, tendenziell aber in Großstädten höher als auf dem Land. Erst wenn der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz mal genommen wurde, ist die festzusetzende Gewerbesteuer ermittelt.
Beispiel
Ein Freiberufler aus Hamburg hat im vergangenen Geschäftsjahr einen einkommensteuerrelevanten Jahresgewinn von 40.500€ erwirtschaftet und Gewerbesteuervorauszahlungen i.H.v. 4.000€ geleistet. Weitere Hinzurechnungen oder Abzüge müssen nicht geleistet werden, sodass er bei einem Gewerbeertrag von 44.500 € liegt.
Von diesem Gewerbeertrag ist der Freibetrag von 24.500 € abzuziehen, sodass er einen relevanten Gewerbeertrag von 20.000€ hat (Achtung: Würden die Geschäfte in einer GmbH abgewickelt, so könnte kein Freibetrag geltend gemacht werden).
Der Steuermessbetrag wird durch die Multiplikation von Gewerbeertrag und Steuermesszahl ermittelt, unser Freiberufler liegt also bei (20.000 € * 3,5 %) 700 €.
Da er in Hamburg wohnt und dort auch seine Geschäfte abwickelt, muss er den Steuermessbetrag mit dem dortigen Hebesatz von 470 (Prozent) multiplizieren. Die festzusetzende Gewerbesteuer liegt für ihn also bei (700 € * 470 %) 3.290 €.
Von der so ermittelten Gewerbesteuer kann er seine Vorauszahlung in Höhe von 4.000 € abziehen. Anstatt Gewerbesteuer nachzuzahlen erhält er also für das vergangene Geschäftsjahr 710 € Gewerbesteuererstattung.