In Deutschland dürfen nur Menschen Wild jagen, wenn sie im Besitz eines Jagdscheins sind. Bei der Beantragung muss der Unteren Jagdbehörde ein Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorgelegt werden.
Vorraussetzung für den Jagdschein: die Jagdhaftpflichtversicherung
Laut BGB § 823 haftet ein Jäger in vollem finanziellen Umfang für die Schäden, die er mit seinem Gewehr an Personen oder Sachen angerichtet haben kann. Diese Regelung betrifft sowohl Freizeitjäger als auch Forst- und Jagdaufseher, Förster, Jäger, Falkner und andere Berufsjäger.
Die Versicherung muss mindestens für die gesamte Dauer des gewünschten Zeitraums der Jagderlaubnis gelten, der allerdings 3 Jahre nicht überschreiten darf. Die Mindestdeckungssummen sind genau vom deutschen Gesetz vorgeschrieben. Sie betragen für Personenschäden 500.000 € und für Sachschäden 50.000 €.
Da Jäger aber immer durch sie verursachte Schäden komplett erstatten müssen, empfiehlt sich eine höhere Deckungssumme.
Diese Schäden übernimmt die Jagdhaftpflichtversicherung
Bei den meisten Versicherungen werden auch Zahlungen für Schäden, die durch Treiber oder Jagdhelfer, die ohne Gewehr arbeiten, nicht gewerbsmäßige Betreuer des Jagdhundes oder angestellte Jagdleiter entstehen, übernommen. Neben Schäden, die der Jäger einem Menschen mit der Schusswaffe zufügen kann, gilt die Versicherung in der Regel auch für bis zu zwei Jagdhunde und einen Beizvogel.
Greifen diese einen Menschen an und verletzten ihn oder greifen sie ein anderes Tier an und töten es womöglich, verursachen sie einen Unfall mit Sach- oder Personenschäden, dann sind die Kosten ebenfalls durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Die Haftpflichtversicherung berücksichtigt jegliche Haftung in Situationen, die im Kontext einer Jagd entstehen, das Durchführen von Jagd in großen Gesellschaften, das Halten und die Arbeit mit Jagdtieren und die Jagd und das Töten von freigegebenen Kaninchen, Tauben, Gatterwild, Rabenvögeln und Kormoranen.
Sie kommt auf für Schmerzensgeldforderungen auch von Angehörigen von Schussopfern, Beschädigungen an Sachen und den Verlust und die Beschädigung fremder Sachen.