Die KVdR ist eine Pflichtversicherung. Wer über der Einkommensgrenze liegt, freiwillig, privat oder familienversichert ist, kann diese nicht in Anspruch nehmen. Beiträge sind dennoch zu entrichten.
Inhaltsverzeichnis
Die Krankversicherung der Rentner im Fokus
Die KVdR ist eine Pflichtversicherung für Rentenanwärter und Rentner, die in der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Laut § 186 Abs. 9 beginnt die Mitgliedschaft in der KVdR an demselben Tag wie die Antragstellung der Rente.
In Deutschland lebende Rentner sind den deutschen Gesetzen über die Pflege- und Krankenversicherung unterworfen. Sie können frei wählen, welche Krankenkasse sie nehmen möchten.
Zwar ist die KVdR eine Pflichtversicherung, aber sie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen KV erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Rentner sich selber woanders versichern.
Befreiung der Versicherungspflicht
Gemäß § 8 Abs. 1 kann sich ein Rentner oder Rentenanwärter von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für diese Befreiung muss ein Antrag an die Kasse gestellt werden, die man für die KVdR gewählt hätte. Dieser Antrag muss mindestens drei Monate nach Beginn der Versicherung gestellt werden.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, mit anderen Worten, sind diese drei Monate verstrichen, ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Ist die Befreiung erst einmal wirksam geworden, kann sie nicht widerrufen werden. Auch eine Rückkehr zu einem späteren Zeitpunkt in die gesetzliche Versicherung ist nicht möglich. Auch hat dies zur Folge, dass eine andere Versicherungspflicht entfällt.
Für Rentner relevante Zahlen
Rentenanwärter und Rentner teilen sich die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages mit der Rentenversicherung mit Ausnahme der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung oder der KVdR. Diese müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 % der Rente zahlen und dies ist von ihnen selbst zu entrichten.
Das ist der allgemeine Versicherungssatz der Krankenkassen. Dieser Beitrag wird von der Rentenversicherung direkt von der monatlichen Rente einbehalten und an die Krankenkasse ausbezahlt. Ebenso müssen Rentner neben den Beiträgen ihrer gesetzlichen oder privaten KV auch Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezahlen. Sie sind nicht berechtigt, dafür Zuschüsse zu beantragen.
Basisbeitragsberechnungen der KVdR
Diese Versicherungsbeiträge richten sich im Einzelfall immer nach der Höhe der Rente. Sollte eine andere Krankenversicherungsvorschrift bestehen, etwa aufgrund einer anderen Arbeit, ist dies irrelevant. Selbst wenn man als Rentner andere Einnahmen hat, wie Versorgungsbezüge, andere Renten oder ein Arbeitseinkommen, sind diese Einkommen beitragspflichtig.
Auch wenn man mehrere Renten bezieht, etwa Witwen oder Witwerrenten, Altersrenten oder Arbeitsunfähigkeitsrenten, sind alle diese Renten beitragspflichtig. Sollten Rentner nicht dieser Versicherung angehören, können sie einen Antrag auf einen Zuschuss zu ihrer privaten oder freiwilligen Versicherung stellen.
Dieser Antrag ist separat zu stellen. Die Höhe des Zuschusses ist gesetzlich festgelegt. Bei privaten oder freiwilligen Versicherten wird dieser in Höhe des halben Beitrages gewährt. Rechnerisch bedeutet dies, dass sich der Zuschuss auf 7,3 % der Rente beläuft.
Anspruch auf diesen Zuschuss besteht ab Beginn der Rente, wenn der Antrag frühzeitig gestellt wurde, andernfalls beginnt der Zuschuss erst mit dem Tag der Antragstellung. Falls es sich um eine Hinterbliebenenrente handelt, besteht Anspruch auf Zuschüsse nur für 12 Monate ab Antragstellung.