Der Scheck ist ein Wertpapier, mit dem ein Kunde eines Kreditinstituts diesem die Anweisung erteilt, einen bestimmten Geldbetrag an einen Dritten zu zahlen. Schecks werden nach ihrer Übertragungsform unterschieden.
Was ist ein Orderscheck?
Orderschecks müssen auf eine besondere Weise als solche gekennzeichnet sein – dies geschieht durch eine spezielle Formularzeile, in der der Name des begünstigten Dritten eingetragen wird.
Von Banken ausgegebene Orderschecks werden zusätzlich durch einen roten Strich am rechten Rand des Papiers gekennzeichnet, in dem die Scheckart vermerkt ist.
Banken mögen keine Orderschecks
Die Verwendung von Orderschecks ist nicht üblich, da für Banken ein erhöhter Aufwand entsteht – im Gegensatz zum Inhaberscheck muss genau geprüft werden, ob die entsprechende Legitimation des Vorlegenden besteht.
Generell wird jedoch empfohlen, im Falle eines Scheckversands per Post auf Orderschecks zurückzugreifen: Inhaberschecks können auf dem Postweg entwendet und eingelöst werden, ohne dass die Berechtigung des Überbringers durch die Bank geprüft werden müsste.
Worauf ist bei einem Orderscheck zu achten?
Den gesetzlichen Rahmen für den Scheckverkehr als solchen bildet das Scheckgesetz (ScheckG) von 1933. Dort sind auch die Vorlagefristen geregelt: Artikel 29 ScheckG legt fest, dass im Inland ausgestellte Schecks binnen 8 Tagen beim jeweiligen Kreditinstitut vorgelegt werden müssen.
Die Frist für Schecks, die im europäischen Ausland ausgestellt wurden, beträgt 20 Tage, die für außereuropäische Schecks 70 Tage.