Einige Unternehmen wollen für ihre Mitarbeiter eine zusätzliche, finanzielle Absicherung durch Direktzusagen schaffen. Für die Bildung der Rückstellungen müssen aber viele Voraussetzungen erfüllt sein.
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Eine Pensionszusage als Altersvorsorge nutzen
Viele Menschen sind hinsichtlich ihrer Altersvorsorge darauf angewiesen, zusätzliche private Verträge einzugehen, um die gesetzliche Altersversicherung zu ergänzen. In der Praxis existieren viele Berufsgruppen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, wie etwa Geschäftsführer einer GmbH und sonstige Mitarbeiter und Manager, die zu den höheren Gehaltsgruppen gehören.
Diese Mitarbeiter sollten auch an ihre finanzielle Zukunft im Alter denken und bereits in jungen Jahren damit beginnen, sich nach alternativen Vorsorgemodellen umzusehen. In der Praxis gibt es dabei neben den klassischen privaten Rentenversicherungen noch eine ganze Reihe anderer Methoden, wie eine solche Vorsorge aufgebaut sein könnte.
Dazu gehört beispielsweise auch die Pensionszusage, die als Altersvorsorge eingesetzt werden kann. Diese Pensionszulage gehört zu den Direktzusagen und wird finanziert durch steuerliche Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG und § 249 HGB.
Auszahlung der Pensionsrückstellungen
Damit es in der Auszahlungsphase dieser Rückstellungen nicht zu Problemen kommt, sollten bei der Pensionszusage eine Reihe von Voraussetzungen beachtet werden. Da es sich bei dieser Form der Altersversorgung bilanziell betrachtet um eine Auslagerung der Pensionsverpflichtungen handelt, hat der Gesetzgeber die entsprechende Maßnahme an viele Bedingungen geknüpft.
Werden diese in der Praxis nicht erfüllt, könnte im schlimmsten Fall der Rentenbezug des Mitarbeiters gefährdet sein. So sollte beispielsweise beachtet werden, dass die vollständige Altersvorsorge inklusive der Direktzusage maximal 75 Prozent des Bruttolohns betragen darf.
Werden bei der Ausgestaltung der Rückstellungsbildung die Voraussetzungen jedoch beachtet, kann die Pensionszusage ein wirkungsvolles Instrument sein, um die Mitarbeiter finanziell für das Alter abzusichern.
Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen
Zu der Höchstgrenze der Gesamtversorgung müssen auch eventuelle Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung dazugerechnet werden. Doch nicht nur in Hinblick auf die Höhe der Auszahlungen müssen bestimmte Vorgaben berücksichtigt werden, sondern auch hinsichtlich der Erdienbarkeit.
Darunter ist zu verstehen, dass die zugesprochenen Rentenbezüge in einem angemessenen Verhältnis zur Restdienstzeit stehen müssen. So wird es in der Praxis nur schwer durchzusetzen sein, einem Mitarbeiter, der nur noch wenige Jahre im Unternehmen verbleiben wird, hohe Direktzusagen zu machen und entsprechende Rückstellungen zu bilden.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die Pensionszusage frühestens nach Ablauf der Probezeit eines Mitarbeiters gemacht werden sollte. Im Falle der Geschäftsführer einer GmbH liegt diese bei 2 bis 3 Jahren, wenn die GmbH bereits am Markt eingeführt ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Neugründung, sollten vor der Zusage wenigstens 5 Jahre verstrichen sein.
Zu beachten
Schließlich muss auch die Finanzierbarkeit berücksichtigt werden, damit eine Pensionszusage von der Finanzverwaltung gewährt werden kann. Nur wenn das Unternehmen über ausreichende Liquidität verfügt, ist es möglich, eine entsprechende Rückstellung zu bilden.
Grundsätzlich sollte bei allen Fragen zur Direktzusage als Altersversorgung das BFH-Urteil von 1997 berücksichtigt werden, das viele zusätzliche Voraussetzungen geschaffen hat, die es in der betrieblichen Praxis zu berücksichtigen gilt. Dazu gehört etwa die Berechnung des Anspruches nach dem Wiederbeschaffungswert und nicht nach dem Teilwertverfahren.