Die Verbraucherinsolvenz ist häufig die einzige Möglichkeit für überschuldete Personen, ihre Verbindlichkeiten endgültig loszuwerden – das zugehörige Verfahren dauert im Regelfall sechs Jahre. Nach dem sechsjährigen Verfahren der Privatinsolvenz wartet der Neuanfang.
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Das Verfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz
Die Privatinsolvenz stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, welches auch den Gläubigern zahlungsunfähiger Schuldner die Möglichkeit regelmäßiger Rückzahlungen eröffnet.
Bis 1999 war ein solches Verfahren nicht vorgesehen: Die damals geltende Konkursordnung gab dem Schuldner keine Möglichkeit, sich von bestehenden Verbindlichkeiten zu befreien – auch dann nicht, wenn eine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger nicht gegeben war.
Die ab 1999 geltende Insolvenzordnung (InsO) machte dies erstmals möglich: Nach Beendigung des Verfahrens kann es zur Restschuldbefreiung kommen. Die Einführung der Privatinsolvenz galt als Reaktion auf zunehmende Überschuldungssituationen in Deutschland.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vier Schritte gegliedert
Zunächst muss sich der Schuldner selbst um eine Bereinigung der Schuldensituation bemühen – zu diesem Zweck nimmt er Kontakt zu den Gläubigern auf und versucht, eine Einigung zu erzielen. Scheitert dieser Versuch, muss der Antragssteller sich dies von einer öffentlich anerkannten Beratungsstelle bescheinigen lassen.
Nun kann er den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens bei Gericht stellen. Dieses prüft erneut, ob eine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden kann – ist dies nicht der Fall, kommt es schließlich zur Verfahrenseröffnung. Das Vermögen des Schuldners wird – soweit es pfändbar ist – von einem Treuhänder verwertet, dem Schuldner ist die Aufnahme neuer Verbindlichkeiten untersagt.
Wenn das Verfahren beendet ist
Nach Abschluss des sechsjährigen Verfahrens steht gegebenenfalls die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO.
Ist es während des Prozesses jedoch zu einem Fehlverhalten des Schuldners gekommen, können die Gläubiger die Befreiung verhindern (vgl. § 290 InsO).