Am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht regelmäßig die Befreiung des Antragsstellers von eventuell vorhandenen Restschulden. Das Verfahren wurde 1999 mit der neuen Insolvenzordnung eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
Wann kann man die Restschuldbefreiung beantragen?
Ist ein Schuldner zahlungsunfähig geworden, so können trotz der Vollstreckung in dessen Vermögen im Regelfall nicht alle bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt werden.
Die bis 1999 geltende Konkursordnung sah aus diesem Grund das Recht auf unbeschränkte Nachforderungen vor – der Schuldner hatte damit keine Chance, sich von den Schulden zu befreien. Seit 1999 gilt hingegen die Insolvenzordnung (InsO), die eine Befreiung von der Restschuld nach Ablauf von sechs Jahren und abgeschlossenem Verbraucherinsolvenzverfahren vorsieht.
Die jährliche Inanspruchnahme des Verfahrens ist seit seiner Einführung kontinuierlich angestiegen – waren es 1999 noch rund 3.400 Verfahren, so stieg die Zahl auf mehr als 22.000 im Jahre 2003 und mehr als 100.000 im Jahr 2007. Da im Zuge einer Novellierung des Gesetzes mittlerweile auch die Stundung der Verfahrenskosten möglich geworden war, wurde die Antragsstellung auch völlig mittellosen Schuldnern ermöglicht, was eine Erklärung für den sprunghaften Anstieg innerhalb dieser Zeiträume darstellt.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen
Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das gemeinhin auch als Privatinsolvenz bekannt ist, ist eine eingetretene Überschuldungssituation. Diese liegt regelmäßig dann vor, wenn die Schulden nicht in absehbarer Zeit durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Pfändungen getilgt werden können, ohne dass die Grundversorgung des Schuldners gefährdet wäre.
Der Antrag ist an weitere Voraussetzungen gebunden: So kann das Verfahren nur von natürlichen Personen beantragt werden. Für ehemals selbstständig tätige Personen gibt es Einschränkungen. Zunächst muss der Betroffene außergerichtlich versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen. Scheitert dieses Vorhaben, muss dieses Scheitern schriftlich von einer öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle bestätigt werden.
Nach der Antragsstellung prüft das Gericht, ob ein seinerseits betriebenes Schuldenbereinigungsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Ist dies nicht der Fall oder scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird anschließend verwertet und die Gläubiger – zumindest teilweise – daraus befriedigt.
Wie kann ich mich von der Restschuld befreien?
Möchte der Schuldner eine Befreiung von der Restschuld am Ende des Verfahrens erreichen, so muss er dieses Anliegen gemäß § 287 Absatz 1 InsO vor Gericht deutlich machen, wenn er den Antrag einreicht. Der Zeitraum von Beginn des Insolvenzverfahrens bis zur Befreiung von der Restschuld dauert regelmäßig sechs Jahre.
Der Insolvenzverwalter prüft zudem die Einkommenssituation des Schuldners, eventuell vorhandenes Vermögen wird an die Gläubiger verteilt – in geschätzten 80 Prozent aller Fälle liegt jedoch kein verwertbares Vermögen vor, womit zugleich auch die Zahlung der Verfahrenskosten entfällt.
Aus diesem Grund überprüft das Gericht innerhalb von vier Jahren nach der Befreiung von der Restschuld, ob die eventuell gestundeten Verfahrenskosten mittlerweile beglichen werden können – ist das nicht der Fall, werden auch diese erlassen.