Immer mehr Verbraucher geraten, ob selbst verschuldet oder nicht, in die Zahlungsunfähigkeit. Diese können mittels eines Insolvenzverfahrens von ihren Schulden befreit werden, wenn einige Dinge berücksichtigt werden.
Infos zum Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren ist für zahlungsunfähige Schuldner in der Regel die einzige Möglichkeit, sich von seinen Schulden zu befreien. Dieses Verfahren gilt seit 1999 nicht mehr nur für Unternehmen, sondern kann auch bei Privatpersonen angewendet werden.
Zu diesem Zweck wurde die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht (InsO) abgelöst. Bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nutzten bereits 3.357 Verbraucher diese Form der Schuldenbereinigung.
Das Insolvenzrecht kann sowohl für Unternehmen (Regelverfahren) als auch für Privatpersonen (vereinfachtes Insolvenzverfahren) angewendet werden. Die sogenannte Privatinsolvenz gilt jedoch nur für Schuldner, die nicht selbstständig waren oder sind, oder die weniger als 20 Gläubiger besitzen und deren Schulden nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis stammen (§ 304 Abs. 1 InsO).
Wie läuft das Restschuldbefreiungsverfahren ab?
Bevor der Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Gericht erfolgen kann, muss der Betreffende einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, in dem er den Gläubigern einen detaillierten Schuldenbereinigungsplan vorlegt. Stimmt diesem Plan auch nur ein Gläubiger nicht zu, gilt der Versuch als gescheitert.
Dies muss sich der Schuldner durch eine anerkannte Stelle bescheinigen lassen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Mit dieser Bescheinigung, dem Bereinigungsplan, einer Auflistung aller Schulden, Gläubiger und des Vermögens sowie einem Antrag für die Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) kann der Schuldner das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht beantragen.
Dieses setzt einen Treuhänder ein, der die Schulden und das Vermögen verwaltet. Ihm obliegt die Überwachung des Schuldners während der Wohlverhaltensphase über 6 Jahre. Im Laufe dieser Phase muss der Schuldner seinem Beruf nachgehen und den Anweisungen des Treuhänders Folge leisten. Außerdem darf er während dieser Zeit keine neuen Schulden machen.
Vor dem eigentlichen Schlusstermin des Verfahrens wird die Restschuldbefreiung beantragt. Diese kann bewilligt werden, wenn es keine Gründe nach § 290 InsO gibt, die dagegen sprechen. Diese Gründe müssen durch einen Gläubiger vorgetragen und bewiesen werden.