Zu den Kontoführungsgebühren für ein Girokonto gehören neben der eigentlichen Kontoführung auch Kosten für eine getätigte Überweisung oder eine in Auftrag gegebene Rücklastschrift.
Wie viel eine Rücklastschrift kosten kann, hängt davon ab, weswegen es zur Rücklastschrift kommt. Eine Rücklastschrift kann sowohl von der kontoführenden Bank als auch vom Kontoinhaber ausgelöst werden.
Zudem entscheidet auch der Grund der Rücklastschrift, die vom Kunden in Auftrag gegeben wurde, über die Kosten und wer sie begleichen muss. Eine Rücklastschrift kann berechtigt, fehlerhaft oder unberechtigt sein.
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Rechte bei einer falschen Lastschrift
Eine fehlerhafte oder unberechtigte Lastschrift darf der Kontoinhaber in jedem Fall durch die kontoführende Bank zurückholen lassen. In dieser Situation entstehen dem Kunden keine Kosten, sondern nur dem Abbuchenden. Dieser kann bei einer berechtigten Forderung die Kosten dem Schuldner in Rechnung stellen.
Meistens werden zudem auch noch Bearbeitungsgebühren berechnet, die beim nächsten Versuch der Lastschrift den Rechnungsbetrag erhöhen. In der Regel muss der Verbraucher mit einem Betrag in Höhe von 10 Euro rechnen.
Wie sieht das bei unberechtigten Lastschriften aus?
Es kommt zunehmend vor, dass Betrüger die Situation ausnutzen und nach Erhalt von Kontodaten Lastschriften vornehmen, die mit dem Kontoinhaber nicht abgesprochen wurden. Die Bank kontrolliert jedoch nicht, ob der Anspruch berechtigt ist, sondern führt die Abbuchung aus, ohne sich den Nachweis über den Abschluss eines Lastschriftverfahrens vorlegen zu lassen.
Es ist nun so, dass Kontoinhaber nicht regelmäßig ihre Kontoauszüge überprüfen und somit nicht gleich feststellen, dass Unberechtigte Geld vom Konto gebucht haben. Diese Abbuchungen können seit dem 31. Oktober 2009 bis zu 13 Monate nach Zustellung der Kontoauszüge rückgängig gemacht werden. Fehlerhafte Abbuchungen können nur bis 6 Wochen nach Zugang der Auszüge zurückgefordert werden.
Ist die Forderung nur teilweise oder gar nicht berechtigt, dann entstehen dem Kontoinhaber auch keine Kosten. Hat der Abbuchende zwar eine gültige Lastschrifteinwilligung, jedoch einen falschen Betrag abgebucht, dann kann ihm der Kontoinhaber einen erneuten Versuch genehmigen.
Die Kosten für die falsche Abbuchung trägt jedoch der Abbuchende. Ist die Forderung nicht berechtigt und versucht es der Abbuchende noch einmal, kann der Kontoinhaber dagegen vorgehen, indem er die Bank anweist, die Lastschrift nicht mehr zuzulassen. Hilft dies nicht, sollte der Betreffende sich an einen Rechtsberater wenden.
Auch wenn die Lastschrift nicht ausgeführt werden kann entstehen Kosten
Ist die kontoführende Bank nicht in der Lage, die Lastschrift auszuführen, weil das Konto nicht gedeckt ist, dann kann die jeweilige Bank eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. Die Höhe dieser beträgt bei der Berliner Sparkasse 2,50 Euro pro Versuch. Zudem kann der Abbuchende dem Schuldner einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 10 Euro berechnen.
Die Gebühr der Bank ist in jedem Fall erst einmal vom Kunden zu tragen. Kann er allerdings nachweisen, dass der Abbuchende keine Erlaubnis zum Lastschriftverfahren erhalten hatte, dann kann die Gebühr erstattet werden. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall, da der Betreffende nicht ausreichend beweisen kann, dass der Forderer keine Genehmigung hatte.
Bei der Rücklastschrift müssen Sie mit Kosten rechnen
Bei einer gerechtfertigten Lastschrift sind alle Rücklastschrift-Kosten vom Kontoinhaber zu tragen. Wie hoch die Kosten sind, hängt von der Gebührenordnung der beteiligten Banken ab.