Die Regulierung eines Verkehrsunfallschadens ist oft ziemlich komplex. Um den Schaden nicht noch weiter zu vergrößern, müssen die Beteiligten einige grundsätzliche Regeln kennen. Fehler sind oft nicht mehr korrigierbar.
Inhaltsverzeichnis
Wenn alle Beteiligten mitmachen, greift die Schadensregulierung
In Deutschland ereignen sich minütlich 10 Verkehrsunfälle. Wer bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurde, darf keinesfalls blind einen Reparaturauftrag für sein Fahrzeug erteilen oder sich allzu sorglos einen Mietwagen leisten. Wenn die Identität des Schädigers unbekannt ist, kann sie über den Zentralruf der Autoversicherer festgestellt werden.
Wichtig ist, dass der Schädiger oder notfalls der Geschädigte unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, den Unfall seiner Haftpflichtversicherung anzeigt. Vorsicht ist geboten, wenn sich ein Unfallhelferring um die Regulierung des Schadens bemüht. Hier arbeiten Werkstätten, Mietwagenunternehmen und Sachverständige oft entgegen den Interessen des Geschädigten zusammen.
Den Schaden ermitteln
Um den Schadensumfang genau festzustellen, sollte der Geschädigte sein Fahrzeug sofort einem vereidigten Unfallsachverständigen seiner Wahl vorstellen und ein Schadensgutachten erstellen lassen. Einen Reparaturauftrag sollte er erst erteilen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung informiert wurde.
Oft besteht sie auf der Erstellung eines eigenen Gutachtens. Vorher sollte das Fahrzeug auch nicht verkauft werden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Er kann seinen Schaden auf der Grundlage seines Schadensgutachtens abrechnen, das Fahrzeug unrepariert lassen und weiterbenutzen.
Die Reparatur bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird bis maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes bezahlt. Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist auf Fahrzeug bis 1.000 km Fahrleistung beschränkt. Auch ist ein durch den Unfallschaden entstandener merkantiler Minderwert von 10 bis 15 % der Reparaturkosten anzusetzen.
Geschädigte dürfen Mietwagen verwenden
Der Geschädigte darf statt einer Nutzungsausfallentschädigung einen Mietwagen gleichen Typs mieten. Allerdings muss er die Miete vorab bezahlen und eine Eigenersparnis ansetzen.
Vor allem muss er Preisvergleiche vornehmen. Ein Mietwagen ist auch bei geringer Kilometerleistung ab 8 km am Tag erlaubt.