Der Scheck ist naturgemäß ein „geborenes Orderpapier“ (Art. 14 SchG) und demzufolge bereits ein „Orderscheck“ (Art. 5 I SchG). Als Grundlage dienen die Vorschriften des Scheckgesetzes vom 14.08.33 zzgl. aller Änderungen.
Auf wen kann der Scheck übertragen werden?
Ein Scheck darf nur an denjenigen, der als Zahlungsempfänger benannt ist bzw. auf den dieser per Indossament übertragen wurde, ausgezahlt werden. Durch das Indossament werden alle Rechte aus dem Scheck vom Indossanten an den Indossatar übertragen (Art. 17 I SchG/ §364 HGB).
Hinzu kommt, dass die Übereignung des Papiers durch eine ordnungsgemäß ausgewiesene Person erfolgen muss (Art. 21 SchG). Wird der Scheck per Indossament weitergereicht, gehen für den Schuldner im Falle der Weitergabe des Schecks alle Rechte auf Gewährleistung aus dem eigentlichen Geschäft wegen mangelhafter Lieferung verloren (Art. 22 SchG). Für Orderschecks reichen die Banken bereits vorgefertigte Belege aus.
Diese sind am rechten Rand mit einem senkrechten roten Strich sowie dem Vermerk „Orderscheck“ gekennzeichnet. Ein Inhaberscheck kann mithilfe des zusätzlichen Vermerkes „Orderscheck“ in diesen gewandelt werden.
Orderschecks und die Banken
Die Prüfung der Indossamente/Berechtigungen bedeutet einen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Orderschecks sind daher bei Banken nicht beliebt und werden in Deutschland kaum noch genutzt.
Beim Postversand von Schecks bieten sie aber eine höhere Sicherheit. Auch im internationalen Zahlungsverkehr sind Orderschecks gebräuchlich.
Wie kann ein Orderscheck weitergegeben werden?
Eine Weitergabe von Orderschecks ist nur per Indossament möglich. Das Indossament erfolgt auf der Scheckrückseite. Es werden drei Arten von Indossamenten unterschieden: Vollindossament (Art. 14 WG), Blankoindossament (Art. 16 II SchG) und Inkassoindossament (Art. 23 SchG). Das Vollindossament enthält den Vermerk „Für mich an die Order der …“ sowie den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.
Es ist erkenntlich, wer an wen diesen Scheck weitergibt, da beide namentlich benannt wurden. Das Blankoindossament enthält keine Namen, sondern nur den Vermerk „an Order“ sowie die Originalunterschrift des Indossanten. Es ist nicht zu erkennen, an wen der Scheck ursprünglich weitergereicht wurde.
Wurde die Unterschrift lesbar bzw. ein Firmenstempel aufgebracht, ist lediglich noch der Aussteller zu erkennen. Das Kreditinstitut kann somit die Zahlung an jede Person vornehmen, die den Scheck vorlegt. Er wird nun wie ein Inhaberscheck behandelt.
Das Inkassoindossament erfolgt anhand des Zusatzes „Wert zum Einzug“ oder „Wert zum Inkasso“. Somit darf der Einzug durch den Indossatar nur für den Indossanten erfolgen.
Über das Indossament
Das Indossament besitzt eine Transport-, Garantie- sowie Legitimationsfunktion. Allein beim Inhaberscheck leistet es nur Haftungsfunktion (Art. 20 SchG). Die Transportfunktion bezeichnet die Übertragung aller Rechte auf den Indossatar. Aufgrund der Legitimationsfunktion gilt der Inhaber bzw. der als Berechtigter benannte oder per Indossament Berechtigte als Eigentümer bzw. Gläubiger.
Dies bedeutet, er kann die Erbringung der Leistung vom Schuldner verlangen. Die Garantiefunktion wird auch als Haftungswirkung deklariert. Der Indossant haftet mit seiner Unterschrift im Falle eines Rückgriffs nur gegenüber seinem Nachfolger. Diese Haftung kann durch eine Angstklausel ausgeschlossen werden. Dies erfolgt durch den Zusatz „ohne Obligo“.