Im Bankwesen werden Unterschiede zwischen dem Eingangsdatum und dem Zeitpunkt der Wertstellung gemacht. Diese haben für den Bankkunden bestimmte Auswirkungen auf die zu zahlenden Zinsen.
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Die Valutierung von Darlehen – Begriffsklärung und Voraussetzungen
Die Valuta oder auch Wertstellung ist der Buchungstag von Zahlungen, an dem diese auch zinswirksam werden. Die Banken haben die Möglichkeit, Einzahlungen mit einer späteren Wertstellung zu buchen, um entsprechende Zinszahlungen zu vermeiden.
Für den Kunden bedeutet dies jedoch, dass er Sollzinsen zahlen muss, wenn er über finanzielle Mittel verfügt, die noch nicht wirksam auf seinem Girokonto gebucht wurden. Somit gibt die Wertstellung den Beginn und das Ende einer Verzinsung an.
Dies betrifft sowohl die Verfügungen auf dem Girokonto als auch die Auszahlungen eines Kreditbetrages. Für beide Fälle wird die Zinsberechnung erst wirksam, sobald die Wertstellung des Betrages erfolgt ist. Valuten, die innerhalb von zwei Werktagen erfolgen, nennt der Fachmann Kassageschäfte. Alle anderen Geschäfte mit einer längeren Wertstellung werden Termingeschäfte genannt.
Die Wertstellung von Überweisungen
Verfügt ein Kunde z. B. über die eingegangene Rentenzahlung vor der Wertstellung, weil er diese bereits im Kontostand sieht, dann entstehen ihm daraus Überziehungszinsen, die für die Dauer bis zur Wertstellung berechnet werden. Für die Wertstellung von Überweisungen innerhalb einer Bank hat der Gesetzgeber genaue Richtlinien verfasst.
Diese findet der Verbraucher im § 675t BGB. Diese Vorschrift löste im November 2009 den § 676g BGB ab, welcher erst im Januar 2002 verabschiedet wurde. Laut dieser Regelung müssen Überweisungen zwischen Konten derselben Bank innerhalb des gleichen Werktages valutiert werden. Dies betrifft jedoch nur Verbraucher. Mit Unternehmen kann die Bank andere Wertstellungsregelungen treffen.
Das muss bei der Wertstellung von den Banken gemacht werden
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dass die Kontosalden an Bankautomaten, auf Kontoauszügen oder im Online-Banking ausdrücklich auf eine eventuell spätere Wertstellung hinweisen müssen, da sonst der Verbraucher Gefahr läuft, Sollzinsen für eine Überziehung zu riskieren.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür findet der Verbraucher in den §§ 676 f., § 675 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 666 BGB. Die Tragweite einer solchen Überziehung wird anhand eines Beispiels erkennbar. So muss z. B. ein Kunde bei der Berliner Sparkasse für eine Kontoüberziehung Zinsen in Höhe von 18,25 % zahlen. Dies sind bei einer Verfügung von 500 Euro Zinsbeträge in Höhe von 91,25 Euro.
Auf diese Weise können dem Kunden Schäden entstehen, die dieser nicht vorhersehen kann, wenn er nicht rechtzeitig auf die spätere Wertstellung seines Guthabens hingewiesen wird.