Es gibt sehr viele Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen zahlungsunfähig geworden sind und für die das Insolvenzverfahren eine Möglichkeit der Schuldenbereinigung darstellt.
Was ist das Insolvenzverfahren?
Seit 1999 kann der Verbraucher die Insolvenz beantragen. In diesem Jahr wurde die bis dahin geltende Konkursordnung für Unternehmen durch das Insolvenzrecht (InsO) für alle Schuldner abgelöst. Bis zu diesem Jahr wurde die Privatinsolvenz bereits 190.731 Mal eingeleitet. Dieses Verfahren ist für alle Schuldner anwendbar, die nicht als Selbstständige gearbeitet haben oder zum Zeitpunkt der Insolvenz selbstständig sind.
Ist der Schuldner selbstständig, dann kann er die Insolvenz beantragen, sofern er nicht mehr als 20 Gläubiger hat und die Schulden nicht aus einem Angestelltenverhältnis resultieren. In allen anderen Fällen muss das Regelverfahren angewendet werden, welches dem alten Konkursverfahren ähnelt.
Das vereinfachte Insolvenzverfahren ist gegenüber dem Regelverfahren wesentlich einfacher
Um die Privatinsolvenz zu beantragen, muss der Schuldner einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Scheitert dieser, weil ein Gläubiger nicht zustimmt, kann das Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Wird der Antrag laut § 311 InsO durch das zuständige Insolvenzgericht angenommen, kann das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Dies heißt so, weil es gegenüber dem Regelverfahren wesentlich einfacher ist. In vielen Fällen ist nicht einmal das Erscheinen des Schuldners vor Gericht notwendig. Zu Beginn des Verfahrens wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser verwaltet das Vermögen des Schuldners und teilt es anteilig unter den Gläubigern auf. Ihm obliegt auch die Veräußerung von Wertgegenständen, deren Erlös ebenfalls in die Insolvenzmasse fließt.
Das Ende des Insolvenzverfahrens
Am Ende der sogenannten Wohlverhaltensphase kann dem Schuldner die Restschuld erlassen werden. Dies geschieht nach § 287 InsO, wenn keiner der Gläubiger einen nachweisbaren Grund nach § 290 InsO vortragen kann.
Die Wohlverhaltensphase dauert in Deutschland 6 Jahre und während dieser Zeit muss der Schuldner nach den Anweisungen des Treuhänders seinem Beruf nachgehen und darf keine neuen Schulden machen. Ist die Restschuldbefreiung angekündigt, erfolgt der Schlusstermin des Insolvenzverfahrens, bei dem die Verteilung der Masse erfolgt und das Verfahren aufgehoben wird.