Der demografische Wandel und explodierende Gesundheitskosten haben dazu geführt, dass Versicherte immer mehr Leistungen selbst bezahlen müssen. Wann aber kann man sich von den Zuzahlungen befreien lassen?
So können sie sich von der Zuzahlung befreien
Die gesetzliche Krankenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen in Deutschland und wird über die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (kurz SGB) geregelt. Pflichtversichert sind in der Regel Arbeitnehmer sowie Selbstständige bestimmter Berufsgruppen.
Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze zur privaten Krankenversicherung liegt für Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2011 bei 3.712,50 Euro. Finanziert wird die gesetzliche Krankenversicherung aus den Beiträgen der Versicherten.
Die Höhe des monatlichen Beitragssatzes richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Momentan (seit dem 1. Januar 2011) liegt der allgemeine Beitragssatz laut § 241 SGB V bei 15,5 Prozent des Bruttolohns.
Wie sieht es mit den Zuzahlungen aus?
Mit Einführung des so genannten „Gesundheitsmodernisierungsgesetzes“ im Jahr 2004 haben sich die Zuzahlungsmodalitäten für die Versicherten geändert. Neben der vierteljährlich zu entrichtenden Praxisgebühr (so man denn einen Arzt aufgesucht hat) in Höhe von 10 Euro pro Versicherten kommen hierbei unter anderem noch die Zuzahlungen für Medikamente zum Tragen.
Der Versicherte soll 10 Prozent der Arzneimittelkosten selbst übernehmen. Dabei liegt der Mindestbeitrag bei 5 Euro, der Höchstbeitrag bei 10 Euro. Ähnliche Regelungen gelten auch für medizinisch notwendige Behandlungen wie zum Beispiel Massagen etc. Aber auch beim Zahnersatz übernimmt die Kasse in der Regel nur einen Teilbetrag.
Der Rest muss ebenfalls vom Versicherten aufgebracht werden. Es gibt jedoch auch Einschränkungen bei den Zuzahlungen. Wann aber kommen die zum Tragen?
Regelung für die Höhe der Zuzahlungen
Nach § 62 SGB V sollen die zu leistenden Zuzahlungen nicht mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens betragen. Bei chronisch Kranken, also Personen, die permanent auf medizinische Betreuung angewiesen sind, dürfen die Zuzahlungen nicht mehr als 1 Prozent des Bruttoeinkommens überschreiten.
Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden im Übrigen die Einnahmen der im Haushalt lebenden Personen eingerechnet. Da sich in der Regel erst im Laufe eines Jahres zeigt, ob und wann die 2- bzw. 1-Prozent-Grenze erreicht ist, sollten die Versicherten alle Belege sammeln. Sobald die Grenze überschritten wurde, kann der Betroffene dann einen entsprechenden Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.
Hierbei sind die Belege und Einkommensnachweise üblicherweise mit einzureichen. Sollten die Kriterien erfüllt sein, erhält der Versicherte eine entsprechende Bescheinigung und muss keine Zuzahlungen mehr leisten. Natürlich können zu viel gezahlte Beträge auch von der Krankenkasse nachträglich eingefordert bzw. erstattet werden.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind im Übrigen von allen Zuzahlungen ausgenommen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Hartz IV-Empfänger, für die ein Zuzahlungsgesamtbetrag von maximal 86,16 Euro pro Jahr gilt. Bei chronisch Kranken liegt der Betrag bei 43,08 Euro.